AGBs - WiederverkäuferStand: November 2015 1.1 (Geltungsbereich) nature solar verkauft Artikel an Gewerbetreibende. Diese AGB sind zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit anderen Unternehmern bestimmt. Der Kunde bestätigt mit seiner Bestellung, die gekauften Artikel als Gewerbetreibender zu erwerben. 1.2 (Kollidierende Bedingungen, Schriftform, Nebenabreden) Für den Vertrag gelten unsere AGBs; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Auf Nebenabreden vor und bei Vertragsschluss kann sich der Kunde nur bei unverzüglicher, schriftlicher Bestätigung berufen. 1.3 (Änderungsvorbehalt, Datenerfassung) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Verbesserungen der Erzeugnisse bleiben vorbehalten. Wir werden die für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten auf EDV speichern. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dass dies zur Abwicklung des erteilten Auftrags notwendig ist. 1.4 (Aufrechnung, Zurückbehaltung) Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden sind nur mit unstrittigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. 1.5 (Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl) Erfüllungsort ist unsere Betriebsstätte in Schlitz. Wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand nach unserer Wahl Lauterbach oder das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht. Anwendbar ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 2. Gefahr, Versand 2.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Lieferware unser Werk verlässt, auch dann, wenn wir Versand, Ausfuhr oder Aufstellung übernehmen. 2.2 nature-solar trägt Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten. 2.3 Transport- oder sonstige Verpackungen entsorgt der Kunde. 2.4 Der Kunde stellt bei Anlieferung geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung, in denen die Ware vor Witterung und Zugriffen Dritter bis zur Montage geschützt ist. 3. Lieferfristen, Selbstlieferungsvorbehalt, Verzug, Verspätungsschäden 3.1 Wir sind, soweit für den Kunden zumutbar, zu Teillieferungen berechtigt. 3.2 Lieferfristen verstehen sich immer ab Werk. Sie beginnen erst nach Klärung der bei Vertragsschluss noch offenen technischen Fragen, nach Eingang vom Kunden zu beschaffender Unterlagen wie Zeichnungen oder Genehmigungen und/oder nach der zu leistenden Anzahlung sowie Produktionsfreigaben zu laufen. 3.3 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren. 3.4 Höhere Gewalt, sowie nicht von uns zu vertretende Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Versorgungsmängel und/oder verzögerte/unterlassene Belieferung durch Vorlieferanten verlängern die Lieferfristen um die hierdurch verursachte Verzögerungszeit. Dasselbe gilt im Fall vom Kunden geforderter zusätzlicher oder geänderter Leistungen. 3.5 Unser Lieferverzug setzt in jedem Fall eine Mahnung des Kunden mit angemessener Nachfrist voraus. 3.6 Bei Verzugsschäden begrenzen wir unsere Haftung für Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für Schadensersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes unserer Lieferung/Leistung. Die Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und/oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 3.7 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten analog für Montagefristen. Eine Montagefrist beginnt erst, wenn sämtliche vom Kunden selbst zu erbringenden, vorbereitenden Arbeiten abgeschlossen sind. 4. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung 4.1 Unsere Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und gelten ab Werk. Liegen zwischen Abschluss und Lieferung mehr als 4 Monate, so können wir gem. § 315 BGB im Rahmen billigen Ermessens einen angemessenen Preisaufschlag verlangen, der unserer Kostensteigerung bis zur Lieferung entspricht. 4.2 Rechnungen sind – vorbehaltlich schriftlicher Sondervereinbarung - ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber und auf Kosten des Kunden an. 4.3 Bei Zahlungsverzug und/oder begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden können wir jede Einzellieferung von ihrer Vorausbezahlung oder einer Sicherheitsleistung in Höhe ihres Rechnungsbetrages abhängig machen. 4.4 Montagefestpreise erstrecken sich nur auf die vereinbarten Arbeiten. Zusätzliche Arbeiten und von uns nicht zu vertretende Wartezeiten rechnen wir zu unseren Montagestundensätzen ab. 4.5 Unsere Montagestundensätze gelten für sämtliche Arbeitszeiten. Kosten für Warte-, Wege- und Reisezeiten sowie Fahrtkosten werden gesondert berechnet. Für Mehr-, Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit berechnen wir Zuschläge. Die Höhe dieser Zulagen richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen und den jeweiligen örtlichen Verhältnissen. Sofern keine Einigung erzielt wird, können wir die Zulagen nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB bestimmen. 4.6 Unsere "Best Price" Garantie gibt Ihnen die Sicherheit, eine schlüsselfertige Anlage zum günstigsten Preis zu erwerben. Ausgenommen hiervon sind einzelne Komponenten in unserem Shop. Sollten wir wider erwarten nicht den besten Preis für eine vergleichbare Anlage halten können, werden Sie von uns mit einer Gutschrift von 500,- Euro belohnt. Vergleichbar bedeutet, dass die von uns oder dem Mitbewerber angebotenen Module, Wechselrichter und Gestelle den gleichen Qualitätsstandard haben müssen. Hierbei sind insbesondere die Kriterien "Herstellungsland" und "Ertrag" sowie offizielle Testurteile für alle Komponenten zu beachten. Unterschiede in den Angeboten müssen dabei ebenso berücksichtigt werden wie die Tatsache, dass die Anlage auch konkret gebaut werden muss. Die Summe wird nach Fertigstellung der Anlage durch den Mitbewerber und nach Vorlage seiner Rechnung ausbezahlt, jedoch nur, wenn die Anlage auch nach Vorlage der Endabrechnung tatsächlich günstiger war und wenn Sie uns vor Vertragsabschluss mit dem Mitbewerber von dem Erwerb unterríchteten. 4.7 Tritt der Kunde nach Bestätigung des Auftrages durch uns vom rechtskräftig geschlossenen Auftrag zurück, hat er eine Aufwandsentschädigung von 2% zuzügl. aller durch nature-solar nachgewiesenen Drittkosten (z.B. Stornokosten beim Hersteller) zu tragen. 4.8 Verträge über Lieferungen oder Montageleistungen werden erst rechtskräftig nach Auftragsbestätigung durch nature-solar. Nach Auftragserteilung durch den Kunden prüft nature Solar zunächst die Verfügbarkeit und die Tagespreise der Komponenten. Haben sich hierbei gegenüber dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe wesentliche Kalkulationsgrundlagen geändert, kann nature-solar die Bestätigung des Auftrages aussetzen. Bei Vorbehaltsverträgen erfolgt die Auftragsannahme durch nature-solar grundsätzlich erst nach Auflösung der Vorbehalte. 5. Montage 5.1 Der Kunde hat auf eigene Verantwortung selbst sorgfältig zu prüfen und sicherzustellen, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Montage der Vertragsprodukte am Montageort (z.B. Dach eines Gebäudes) erfüllt sind. Das betrifft insbesondere statische Anforderungen, Anforderungen an die Eignung der Bausubstanz sowie die Auflagen bei Asbestzementdächern. Erforderliche rechtliche Genehmigungen hat er selbst einzuholen. 5.2 Die Verkehrssicherungspflicht am Montageort trägt der Kunde. Er hat uns eine unfallfreie Durchführung der Montage zu ermöglichen. Dazu gehört die Beachtung aller einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere was die Stellung eines Gerüstes betrifft. 5.3 Der Kunde ist - auf seine Kosten - verpflichtet: 5.4 Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durchgeführt werden kann. 5.5 Von unseren Monteuren abgegebene Erklärungen jeglicher Art sind für uns nur bindend, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. 5.6 Nach Beendigung der Montage oder bei längeren Arbeiten am Ende einer Lohnwoche hat der Kunde die Leistungen der Monteure auf den vorgelegten Montagebescheinigungen zu bestätigen. 6. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung 6.1 Die Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen uneingeschränkten Bezahlung unser Eigentum. Haben wir noch weitere Forderungen gegen den Kunden, so bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Bezahlung bestehen. 6.2 Weiterveräußern darf der Kunde Vorbehaltsware - im ordnungsgemäßen Geschäftsgang - nur, wenn er seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung nicht abgetreten, verpfändet oder sonst wie belastet hat. 6.3 Der Kunde darf Vorbehaltsware nicht mit anderen Sachen verbinden, an denen Rechte Dritter bestehen. Wird Vorbehaltsware dennoch durch Verbindung mit anderen Gegenständen Bestandteil einer neuen (Gesamt-) Sache, so werden wir an dieser unmittelbar quotenmäßig Miteigentümer, auch wenn sie als Hauptsache anzusehen ist. Unsere Miteigentumsquote richtet sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt der Verbindung. 6.4 Der Kunde tritt uns die Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Veräußerung von Vorbehaltsware (Ziff. 5.1) und/oder neugebildeten Sachen (Ziff. 5.3) in Höhe unserer Rechnung für die Vorbehaltsware bereits im Voraus zur Sicherung ab. Solange der Kunde nicht mit der Bezahlung der Vorbehaltsware in Verzug gerät, kann er die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Den anteiligen Erlös darf er jedoch nur zur Bezahlung der Vorbehaltsware an uns verwenden. 6.5 Auf Verlangen des Kunden geben wir Sicherheiten nach unserer Wahl frei, wenn und soweit der Nennwert der Sicherheiten 120 % des Nennwerts unserer offenen Forderungen gegen den Kunden übersteigt. 6.6 Im Verzugsfall sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder auch ohne Rücktritt beim Kunden noch vorhandene Vorbehaltsware herauszuverlangen und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Zur Feststellung unserer Rechte können wir sämtliche unsere Vorbehaltsrechte betreffenden Unterlagen/Bücher des Kunden durch eine zu Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person einsehen lassen. 7. Mängel- und Ersatzansprüche 7.1 Wir haften dafür, dass unsere Lieferware bei Gefahrübergang mangelfrei ist. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder unwesentliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit sind jedoch unbeachtlich. Die geschuldete Beschaffenheit, Haltbarkeit und Verwendung unserer Lieferware richtet sich ausschließlich nach der schriftlich vereinbarten Spezifikation, Produktbeschreibung und/oder Bedienungsanleitung. Darüber hinaus gehende Angaben werden nur durch ausdrückliche schriftliche Einbeziehung Vertragsbestandteil. 7.2 Wenn der Kunde die Lieferware für andere Zwecke und / oder in einer anderen konkreten Einbausituation als vereinbart verwenden will, hat er die Eignung dazu und/oder die Zulässigkeit auf eigene Verantwortung selbst sorgfältig zu prüfen. Für eine solche von uns nicht ausdrücklich und schriftlich bestätigte Verwendbarkeit, Eignung oder Zulässigkeit schließen wir die Haftung aus. 7.3 Nacherfüllung ist nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Bei Ablehnung, Unmöglichkeit oder Scheitern der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, zu mindern oder - sofern es sich nicht um eine Bauleistung handelt - nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. 7.4 Der Kunde hat die Lieferware nach Erhalt unverzüglich - auch auf Produktsicherheit - sorgfältig zu überprüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Transportschäden hat der Kunde sofort beim Überbringer anzumelden. Bei Nichtbeachtung der Prüf- und Rügepflicht sind Mängelansprüche des Kunden ausgeschlossen. 7.5 Ferner haften wir nicht für Folgen unsachgemäßer Behandlung, Verwendung, Wartung und Bedienung der Lieferware durch den Kunden oder seine Gehilfen sowie normaler Abnutzung. Dies gilt besonders auch hinsichtlich von Folgen chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, sowie Verstößen gegen unsere Bedienungsanleitungen. 7.6 Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist beschränkt auf Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie auf Ansprüche aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, durch die der Vertragszweck gefährdet wird. Im Übrigen ist unsere Haftung für leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den von uns bei Vertragsschluss voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 7.7 Mängelansprüche gegen uns verjähren innerhalb von zwei Jahren nach Ablieferung der Ware an den Kunden. Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Sache. Die Einschränkung der Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. 7.8 Etwaige Garantieerklärungen (Produkt- und Leistungsgarantien) von Herstellern, die über unsere eigene Mängelhaftung hinausgehen, binden uns nicht. Sie sind ausschließlich direkt gegenüber den Garantiegebern geltend zu machen. 7.9 Auf Antrag des Kunden treten wir dessen Gewährleistungsansprüche an unseren Vorlieferanten ab, sofern dieser einer Abtretung in gesetzlich gültiger Form nicht explizit ausschließt. In diesem Fall hat der Kunde seine Gewährleistungsansprüche direkt gegenüber dem entsprechenden Vorlieferanten geltend zu machen. Die Gewährleistungsansprüche können unter Umständen einen anderen Zeitraum umfassen. Der Kunde wird vor Abtretung der Gewährleistungsansprüche über abweichende Gewährleistungsfristen informiert und akzeptiert diese bei Durchführung der Abtretung. 8. Ersatzteile 8.1 Sofern wir eine Verpflichtung zur Haltung/Lieferung von Ersatzteilen übernommen haben, ist diese auf die Dauer von 5 Jahren nach Lieferung beschränkt. Für Ersatzteile gelten unsere jeweiligen Listenpreise. 9. Gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung 9.1 Für unsere Konstruktionen, Muster, Abbildungen, technischen Unterlagen, Kostenvoranschläge oder Angebote behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor, auch wenn der Kunde die Kosten für die Konstruktionen usw. übernommen hat. Der Kunde darf die Konstruktionen usw. nur in der mit uns vereinbarten Weise nutzen. Die Lieferwaren darf er ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht selbst produzieren oder von Dritten produzieren lassen. 9.2 Sofern wir Waren nach vom Kunden vorgeschriebenen Konstruktionen liefern, haftet er uns dafür, dass durch ihre Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns alle aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden Schäden zu ersetzen. 9.3 Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangte nicht offenkundige Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheim zuhalten. 10. Schlussbestimmungen 10.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Sonstige Vereinbarungen oder Willenserklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses. 10.2 Sofern der Kunde Kaufmann ist oder keinen Wohnsitz im Inland hat, ist Lauterbach alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen. Für Endverbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen zum Gerichtsstand. 10.3 Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am Nächsten kommen. Ende der Geschäftsbedingungen |
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